Was bleibt von der DDR?

Der Grünpfeil

Der Grünpfeil ist das Verkehrszeichen 720 und auch als „Rechtsabbiegepfeil“ bekannt. Es gestattet Rechtsabbiegern an einer ROT zeigenden Ampel unter bestimmten Voraussetzungen nach rechts abzubiegen. Nach der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 8 bis 10 StVO ist er eine nicht leuchtende Ergänzung an Lichtzeichenanlagen, durch die die Wartezeit für Rechtsabbieger bei bestimmten Verkehrssituationen verkürzt wird. Jeder kennt das Verkehrszeichen als nach rechts gerichteten Pfeil auf einem Zusatzschild rechts neben dem roten Licht der Ampel.
(04.05.2016)

Der Grünpfeil ist das Verkehrszeichen 720 und auch als „Rechtsabbiegepfeil“ bekannt. Es gestattet Rechtsabbiegern an einer ROT zeigenden Ampel unter bestimmten Voraussetzungen nach rechts abzubiegen. Nach der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 8 bis 10 StVO ist er eine nicht leuchtende Ergänzung an Lichtzeichenanlagen, durch die die Wartezeit für Rechtsabbieger bei bestimmten Verkehrssituationen verkürzt wird. Jeder kennt das Verkehrszeichen als nach rechts gerichteten Pfeil auf einem Zusatzschild rechts neben dem roten Licht der Ampel.

Erfunden wurde der Grünpfeil in der DDR. Seit 1964 gab es zunächst eine allgemeine Erlaubnis zum Abbiegen nach rechts trotz roter Ampel – ganz ohne Beschilderung. Dies widersprach allerdings den internationalen Vereinbarungen zum Straßenverkehrsrecht. 1978 reagierte die DDR, indem sie die Tafel mit dem grünen Pfeil einführte. Nichtsdestotrotz ist die Regelung und ihre Vereinbarkeit mit internationalem Recht bis heute umstritten.

Der Grünpfeil erlaubt das Rechtsabbiegen an einer roten Ampel allerdings nur, wenn zuvor an der Haltlinie angehalten wurde und eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fußgänger und Fahrzeuge, für die der Verkehr zur selben Zeit – meist durch eine grüne Ampel – freigegeben wurde, ausgeschlossen ist. Interessant ist, dass es tatsächlich keine Pflicht gibt, in die Kreuzung durch Nutzung des Grünpfeils einzufahren. Die Nichtbeachtung des Grünpfeils stellt keine Verkehrsbehinderung im Sinne der StVO dar, selbst dann nicht, wenn eine Rechtsabbiegespur vorhanden ist. Wer jedoch rechts abbiegt ohne vorher an der Haltlinie das Fahrzeug komplett zum stehen zu bringen, wird mit einem Punkt in Flensburg und einer Geldbuße von 70 EUR bestraft. Gefährdet man beim Abbiegen andere Verkehrsteilnehmer erhöht sich das Bußgeld sogar auf bis zu 150 EUR. Umso bedenklicher, dass 77 % der Autofahrer die Pflicht zum Anhalten missachten.

In einigen weiteren europäischen Ländern gibt es ähnliche Verkehrsregelungen, so zum Beispiel in Frankreich und den Niederlanden, hier aber nur für Fahrräder.

Zunächst wurde nach der Wiedervereinigung beschlossen den Grünpfeil nach einer Übergangsfrist abzuschaffen. 1994 wurde er dann dennoch, trotz heftiger Proteste von vielen Experten, Fachinstitutionen und Behindertenverbänden, bundesweit eingeführt. 2002 gab es bereits 5000 Grünpfeile im gesamten deutschen Bundesgebiet. Zwar begründet man die Einführung mit Leistungsfähigkeitssteigerungen, insbesondere des Verkehrsflusses nach rechts, einer Kraftstoffersparnis und damit einhergehender Luftreinhaltung sowie Lärmminderung, die AG Fußverkehr hält diese Argumente jedoch für unbegründet. Sie führt an, dass sich die positiven Effekte sogar ins Gegenteil verkehren: Andere Verkehrsströme und Grüne Wellen werden gestört, an nachfolgenden Knotenpunkten kommt es dadurch zu verstärktem Rückstau, durch Brems- und Beschleunigungsvorgänge wird kein Kraftstoff eingespart und die Feinstaubbelastung nähme sogar zu. Ferner verursache das vermehrte Hupen an solchen Ampeln nachgewiesenermaßen keine Lärmminderung. Darüber hinaus wurden verschiedenste Risiken, die erst durch den Grünpfeil entstehen, erforscht. 

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