Besuchsordnung

Präambel

Diese Besuchs- und Nutzungsordnung regelt das Rechtsverhältnis zwischen der DDR Museum Berlin GmbH, Karl-Liebknecht-Str. 1, 10178 Berlin vertreten durch die  Geschäftsführer Gordon von Godin und Quirin Graf Adelmann v. A. und den natürlichen und juristischen Personen (»Besucher*innen«) während des Besuchs des DDR Museum. Die Besucher*innen erkennen diese Besuchsordnung durch Kauf einer Eintrittskarte und/oder durch Betreten der Räumlichkeiten des DDR Museum an.

§ 1 Besichtigung und Hausrecht

(1) Die Besucher*innen haben den Anweisungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, sich die Eintrittskarte jederzeit vorzeigen zu lassen.

(2) Die Museumsdirektion ist berechtigt, zu Präsentations- und Werbezwecken Bild- und Tonaufnahmen anzufertigen, die Besucher*innen als Beiwerk erfassen. Die Aufzeichnungen dürfen dauerhaft gespeichert werden. Das alleinige Nutzungsrecht an den Aufnahmen steht dem Museum zu.

(3) Im Falle eines konkreten Diebstahlverdachts ist das Museumspersonal berechtigt, die verdächtigen Besucher*innen zu kontrollieren. Insbesondere ist das Museumspersonal berechtigt, die Taschen dieser Besucher*innen zu durchsuchen. Besteht kein konkreter Verdacht in Bezug auf eine spezielle Person, so ist das Museumspersonal berechtigt, die Taschen der Besucher*innen zu kontrollieren, sofern ein konkreter Anlass wie zum Beispiel das Ertönen der Diebstahlwarnanlage vorliegt.

(4) Besucher*innen, die gegen diese Besuchsordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Ihnen kann durch die Direktion Hausverbot erteilt werden.

§ 2 Entgelt

(1) Für den Eintritt wird ein Entgelt gemäß dem Entgeltverzeichnis erhoben, welches an der Kasse durch Aushang bekannt gemacht wird.

§ 3 Verhalten

(1) Die Besucher*innen sind zu größter Sorgfalt gegenüber den Ausstellungsstücken und Sammlungsgegenständen verpflichtet.

(2) Gewerbliche Foto-, Video- und Tonaufnahmen sowie jegliche Werbemaßnahmen sind ausschließlich nach schriftlicher Genehmigung durch die Direktion und gegen Entrichtung eines Entgelts zulässig. Die Höhe des Entgelts entspricht den Bildhonoraren des Bundesverbandes der Pressebildagenturen und Bildarchiv e.V. (BVPA). Bei einem Verstoß wird je Verletzungshandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,00 fällig.

(3) Die Besucher*innen haben sich so zu verhalten, dass keine anderen Besucher*innen behindert, gestört oder belästigt werden. Handys sind während des Museumsbesuchs auszuschalten.

(4) Gruppen mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere Schulklassen, dürfen das Museum ausschließlich unter Aufsicht einer verantwortlichen Begleitperson betreten. Während des Besuches müssen sie im Gruppenverband bleiben.

(5) Das Rauchen und der Umgang mit Feuer sowie die Mitnahme von Speisen und Getränken in die Ausstellungsräume sind nicht gestattet. Die Mitnahme von Tieren ist nicht erlaubt. Ausnahmen stellen eingetragene Blindenführhunde oder Assistenzhunde dar. Der Nachweis ist beim Kartenkauf an der Eintrittskasse vorzulegen.

§ 4 Haftung

(1) Der Besuch des Museums erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung des Museums, sowie dessen Bediensteten und Erfüllungsgehilfen für Sachschäden und Verlust von Gegenständen ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(2) Auf den Haftungsausschluss gem. Abs. (1) wird durch deutliche, augenfällige Hinweise im Eingangsbereich hingewiesen.

§ 5 Haftung der Besuchenden

(1) Die Besucher*innen haften für die von Ihnen verursachten Schäden. Gesetzliche Vertreter*innen haften für Schäden, die von den Vertretenen verursacht werden; insbesondere haften Eltern für ihre Kinder.

§ 6 Fangprämien

(1) Für den Fall eines Diebstahls oder einer Sachbeschädigung durch Besucher*innen lobt die Direktion des Museums eine Fangprämie in Höhe von bis zu EUR 100 für Hinweise aus, die zu einer erfolgreichen Verfolgung der Täter*innen führen.

§ 7 Videoüberwachung

(1) Der gesamte Museumsbereich wird zur Sicherung der Exponate insbesondere gegen Beschädigung und Diebstahl von einem Videosystem überwacht.

(2) Die erfassten Bilddaten werden ausschließlich in einem eigenständigen System innerhalb des DDR Museum verarbeitet und nicht an andere übermittelt. Bei Vorliegen einer Straftat werden die Bilddaten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt.

§ 8 Fundsachen

(1) In den Museumsräumlichkeiten gefundene Gegenstände sind unverzüglich an der Kasse abzugeben. Die weitere Behandlung der Fundsachen richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Besuchs- und Nutzungsordnung tritt am 14. Juli 2006 in Kraft. Das Entgeltverzeichnis ist Bestandteil der Besucherordnung.