Aus der Sammlung

Das Hausbuch in der DDR

In der DDR war das Führen eines Hausbuchs durch die gesetzliche Meldeverordnung vorgeschrieben. Aber was bedeutete das genau? Wie sah so ein Buch aus? Wer trug dort was ein? Und wofür war sowas gut? Alles Fragen, denen wir in diesem Sammlungsblog auf den Grund gehen. 
(22.02.2016)

In der Sammlung des DDR Museum befinden sich zahlreiche Hausbücher aus verschiedenen Jahren. Als beispielhaftes Exemplar für diesen Beitrag ziehen wir ein Hausbuch aus den frühen 1950er-Jahren heran.

Das Cover unseres Hausbuches ziert das »vorläufige« Staatswappen der DDR, welches offiziell zwischen dem 12. Januar 1950 und dem 28. Mai 1953 verwendet wurde. Das Wappen zeigt mittig einen Hammer und wird von einem Ährenkranz umrandet. Der Hammer steht symbolisch für die »Arbeiterklasse«, der Ährenkranz für die »Bauern« in einem Land, das sich selbst hauptsächlich als Arbeiter- und Bauernstaat verstand. Dem später gültigen Wappen wurde ab 1953 dann noch ein Zirkel für die »Intelligenz« hinzugefügt.

Hausbuch aus der DDR – Deckblatt

Nutzen des Hausbuches

Das Hausbuch diente dem Staat als Instrument zur Kontrolle und Überwachung seiner Bürger*innen. Bei Bedarf konnten die Hausbücher beispielsweise darüber Auskunft geben, wer wie oft und von wem besucht wurde. Diese erhobenen Daten fanden bei operativen Ermittlungen der Staatsorgane oftmals Eingang in die Ermittlungsakten der Volkspolizei oder in die »operativen Vorgänge« des Ministeriums für Staatssicherheit.

Wer, wie, wo, was?

Unser Hausbuch mit Softcover und Heftbindung besteht aus insgesamt fünfzehn durchnummerierten Seiten, von denen dreizehn Seiten Platz für Eintragungen bieten. Auf der zweiten Seite ist eine Art Bedienungsanleitung für das Hausbuch gedruckt. Unter dem Titel »Was jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik über die Meldepflicht bei der Volkspolizei wissen muß!« wird anhand von einfachen Fragen die Benutzung des Buches erläutert. Folgende Fragen sind abgedruckt, darunter befinden sich zusammengefasst die Antworten darauf:

»Wer muß sich polizeilich melden und wann erfolgt die Eintragung in das Hausbuch?«

Bürger, welche die Wohnung beziehen, müssen sich innerhalb von drei Tagen polizeilich anmelden. Bei Auszug aus der Wohnung muss die polizeiliche Abmeldung ebenfalls innerhalb von drei Tagen erfolgen. Wer sich besuchsweise länger als drei Tage im Haus aufhält, ist unter Vorlage seines Personalausweises in das Hausbuch einzutragen und muss sich polizeilich an- und abmelden. 

»Wo muss man sich sich polizeilich melden?«

Die Meldung ist bei der zuständigen Meldestelle der Volkspolizei vorzunehmen, nachdem die Eintragung im Hausbuch erfolgte.

»Wie ist die polizeiliche Meldung vorzunehmen?«

Bei Zuzug oder Wegzug ist die Person verpflichtet, sich unter Vorlage von Personalausweis und Hausbuch bei der örtlichen Meldestelle abzumelden. Bei Umzügen innerhalb einer Stadt reicht eine neue Anmeldung der aktuellen Wohnadresse bei der zuständigen Meldestelle.

»Was ist bei Namensänderungen zu beachten?«

Bei Änderung des Namens ist das Hausbuch mit Personalausweis bei der Meldestelle vorzulegen. Bei einem Sterbefall ist keine Vorlage des Hausbuches nötig. Der Sterbefall ist durch den Hausbesitzer in der Spalte »Abgemeldet« zu vermerken.

»Die Aufgaben der Hausbesitzer bzw. Wohnungsinhaber!«

Der Hausbesitzer oder Hausverwalter ist verpflichtet, alle Personen, die sich länger als 3 Tage im Hause aufhalten, in das Hausbuch einzutragen und zu prüfen, ob der Meldepflicht bei der Volkspolizei nachgekommen wurde.

»Wer muß das Hausbuch führen?«

Das Hausbuch ist von den Hausbesitzern oder -verwaltern getrennt für jedes Hausgrundstück zu führen. Die Hausbesitzer oder -verwalter können auch andere im Hause wohnende Personen mit der Führung des Hausbuches beauftragen, jedoch nur dann, wenn sie selbst nicht in dem Haus wohnen.

»Wem darf in das Hausbuch Einsicht gewährt werden?«

Einsicht in das Hausbuch darf nur Angehörigen der Sicherheitsorgane des Staates sowie den Straßen- und Hausvertrauensleuten gewährt werden, sofern sie sich als solche ausweisen können.

»Die Verletzung der Meldepflicht ist eine strafbare Handlung!«

Bei Nichterfüllung der Meldepflicht können sowohl Hausbesitzer als auch Mieter/ Besucher mit bis zu 150 Mark Strafe oder mit bis zu 6 Wochen Haft bestraft werden.

Meldeordnung Hausbuch Seite 2

Meldeordnung

Die dritte Seite des Hausbuches enthält den Gesetzestext zur Meldeordnung vom 6. September 1951. Zudem bietet diese Seite Platz für die ersten Eintragungen. Unser Hausbuch hat die Nummer 3710. Es stammt aus Wismar in Mecklenburg, genauer gesagt aus der Breitestraße. Der Hausbesitzer ist laut Eintragungen ein »Johannes V.«, der Beauftragte zum Führen des Buches ist »Hans V.«. Geführt wurde das Buch seit dem14. Dezember 1952. Am rechten Rand der Seite befindet sich eine Gebührenmarke der Deutschen Volkspolizei im Wert von einer Mark. Die Marke trägt einen Datumsstempel vom 10. Dezember 1952.

Die folgenden Seiten sind in Tabellenform gehalten und bieten Platz für die personenbezogenen Daten der ständigen Bewohner*innen des Hauses. Dazu gehören neben dem Namen, Geburtsdatum und Geburtsort auch Daten wie die ausgeübte Tätigkeit, die Nummer des Personalausweises, die Staatsangehörigkeit sowie der genaue Wohnort im Haus. Zudem sind Spalten für den Kontrollvermerk der Volkspolizei und Unterschriften vorhanden.

Besuchsweiser Aufenthalt

Die letzten drei Doppelseiten sind für Eintragungen für besuchsweisen Aufenthalt bestimmt. Auch hier werden die üblichen personenbezogenen Daten wie Name, Geburtsdatum und -ort, die ständige Wohnanschrift, Personalausweisnummer und Staatsangehörigkeit eingetragen. Außerdem gibt es Spalten für die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes, wann die Volkspolizei benachrichtigt wurde und bei wem der Besuch im Haus verweilt.    

Unser Hausbuch aus Wismar wurde zwischen 1952 und 1966 genutzt, was leicht an den Datierungen der Einträge abzulesen ist.

Über die Jahre hat sich das Layout der Hausbücher verändert. Anfangs nutzte man das Format DIN A4, später waren Bücher im A5-Format üblich. Um dem gestiegenen Platzbedarf gerecht zu werden, hatten die kleinen Formate allerdings bis zu 64 Seiten statt der 15-seitigen Großformate der 1950er-Jahren.

Meldeordnung Hausbuch Seite 3

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