Vordruck aus dem Jahr 1953 zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum 03.05.1957.
Das am 30.04.1957 ausgestellte Schriftstück dokumentiert die sofortige Entlassung eines Beschäftigten mit der Begründung: „wegen strafbarer Handlung (Boykotthetze), infolge deren ein weiteres Verbleiben in unserem Betrieb nicht mehr tragbar ist.“ Das Dokument ist vom Personalleiter unterzeichnet. Der Kündigung wurde nach Beschluss der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) sowie entsprechend eines Beschlusses der Ortsgewerkschaftsleitung (OGL) zugestimmt.
Das Formular veranschaulicht die enge Verzahnung von betrieblicher Personalpolitik, gewerkschaftlicher Kontrolle und politischer Sanktionierung in der DDR der 1950er Jahre. Der Vorwurf der „Boykotthetze“ diente häufig zur strafrechtlichen und arbeitsrechtlichen Ahndung politisch unerwünschten Verhaltens.
Ort: Berlin.
Datierung: 1957.
Material: Papier.
Inventarnummer 1010892